Energieausweis
Gemäß §16 Abs. 2 der EnEV 2014 (Energieeinsparverordnung) ist ab dem 1. Mai 2014 jeder Eigentümer eines Gebäudes verpflichtet, Mietern, Pächtern oder Käufern spätestens bei der Besichtigung einen rechtskräftigen Energieausweis vorzulegen oder die Vorlagenpflicht durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder eine deutliche Auslage zu erfüllen.
Darüber hinaus hat der Eigentümer gemäß §16 a der EnEV 2014 bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien sicherzustellen, dass (sofern zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt) die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
- die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis
- den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
- die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
- bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
- bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse (nur sofern der Energieausweis nach dem 1. Mai 2014 erstellt wurde).
Bei Nichteinhaltung oder unvollständigen Pflichtangaben drohen Bußgelder bis zu 14.000 Euro, gewerblichen Anbietern darüber hinaus wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Für welche Gebäude ist der Energieausweis notwendig?
Der Energieausweis ist grundsätzlich für Eigentümer von Wohnhäusern und sogenannten Nichtwohngebäuden, meist Gewerbeimmobilien, verpflichtend. Für denkmalgeschützte Häuser und Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche ist kein Energieausweis nötig. Ebenso ausgenommen von der Regelung sind Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden, zum Beispiel Ferienhäuser. Auch für Bauten mit einer speziellen Nutzung ist kein Energieausweis nötig: Hierzu zählen etwa bestimmte geringfügig beheizte Betriebsgebäude, Ställe oder Gewächshäuser. Für Neubauten ist der Energieausweis Pflicht, konkret schreibt der Gesetzgeber in der neuen Energieeinsparverordnung von 2014 den Bedarfsausweis für neu errichtete Immobilien vor.
Sollten Sie bereits einen Energieausweis besitzen, bleibt dieser für die vollen 10 Jahre bis zu seinem Ablauf gültig. Erst danach muss ein neuer Energieausweis gemäß der EnEV 2014 erstellt werden. Entsprechend entfällt bei einer Immobilie mit einem älteren Energieausweis die Energieeffizienzklasse als Pflichtangabe im Inserat.
Welcher Energieausweis wird für Ihr Gebäude benötigt?
Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis unterscheiden sich nicht nur in ihren Kosten, sondern in ihrer kompletten Berechnung.
Der günstigere Verbrauchsausweis wird auf Grundlage des tatsächlichen Energieverbrauchs auf Basis der Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre berechnet. Da für die Ermittlung lediglich die letzten drei aufeinanderfolgenden Abrechnungsperioden von Gas, Strom oder Öl benötigt werden ist ein Termin mit einem Energieberater vor Ort zum Zweck der Energieausweiserstellung grundsätzlich nicht notwendig. Bei Eigentumswohnung(anlag)en hat der Hausverwalter den Verbrauchsausweis normalerweise bereits erstellt, und er kann daher direkt über diesen angefordert werden.
Der deutlich teurere Bedarfsausweis wird hingegen auf Basis einer umfassenden Analyse des Gebäudezustands erstellt. Hierzu werden genaue Gebäudedaten (u.a Gebäudeart, Abmessungen des Gebäudes, Volumen, Wohn- und Nutzfläche, Aufbau der Wände, Decken und des Daches, Anzahl, bzw. Quadratmeter der Fenster, Berücksichtigung von Wintergärten usw.) benötigt. Die Kosten für die Erstellung eines Bedarfsausweises liegen entsprechend höher als die des Verbrauchsausweises. Hier kann die Hinzuziehung eines Fachmanns sinnvoll sein.
Generell gesprochen besteht bei Bestandsbauten die Wahl zwischen einem Energiebedarfsausweis und einem Energieverbrauchsausweis. Diese Wahlfreiheit wird jedoch durch eine differenzierte Regelung eingeschränkt. So ist der Bedarfsausweis Pflicht, wenn das betreffende Wohngebäude weniger als fünf Wohnungen hat und der Bauantrag für die Immobilie vor dem 1. November 1977 gestellt wurde. Von dieser Regelung ausgenommen sind jedoch Immobilien, die entweder bei Bauabschluss oder aufgrund einer nachträglichen energetischen Sanierung den in der Wärmeschutzverordnung von 1977 festgesetzten Anforderungen entsprechen. Bei Nichtwohngebäuden dagegen ist die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis immer gegeben.
Für weitere Fragen im Zusammenhang zwischen Immobilienverkauf bzw. Vermietung und Energieausweis stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.